Hund, Katze oder Hamster- die Haltung von Hautriere und das Mietrecht
Sind Hautriere gemäß dem Mietvertrag erlaubt? Oder aus Sicht eines Vermieters: Kann man Haustiere verbieten? Oftmals finden Mieter in ihren Mietverträgen der Hinweis auf ein generelles Verbot, doch erlaubt ist das so nicht. Unter welchen Bedingungen man Haustiere als Vermieter verbieten kann und für welche Haustiere, ein Mieter überhaupt gar keine Genehmigung braucht, kann man nachfolgend erfahren.
Mietrecht: Kleintiere kann man nicht verbieten
Wenn es um die Frage der Haltung von einem Haustier in einer Mietwohnung oder einem Haus geht, so muss man im Mietrecht genau hinsehen. Rechtlich wird hier nämlich bei den Haustieren unterschieden. So gibt es hier zum Beispiel die Kategorie der Kleintiere. Zu den Kleintieren gehört zum Beispiel ein Hamster oder auch ein Vogel, und beides darf ein Mieter halten. Eine Genehmigung solcher Hautriere durch ein Vermieter ist nicht notwendig, da die Haltung nicht untersagt werden darf. Das hat bereits der Bundesgerichtshof 1993 in einem Urteil zu dieser Rechtsfrage entscheiden, ein generelles Verbot ist nicht zulässig. Auch Regelungen im Mietvertrag hebeln diesen Grundsatz nicht aus, sondern führen lediglich dazu, dass der betreffende Abschnitt im Mietvertrag rechtlich ungültig ist. Wobei es aber auch bei den Kleintieren Ausnahmen gibt. Gerade wenn es sich um gefährliche oder exotische Tiere, wie zum Beispiel Schlangen handelt, braucht man als Mieter die Genehmigung vom Vermieter. Was also im Detail unter Kleintiere zu verstehen ist, muss man genau hinsehen.
Verbot und Ungleichbehandlung bei Hautriere im Mietrecht
Ganz anders sieht die Rechtslage aufgrund vom Mietrecht aus, wenn es zum Beispiel um Katzen oder aber auch um Hunde geht. Solche Hautriere dürfen von einem Vermieter sehr wohl verboten werden, wenn ein solches Verbot im Mietvertrag steht. Wobei ein pauschales Verbot auch bei einem Hund oder einer Katze nicht ausreichend ist, sondern von einem Vermieter auch begründet und dementsprechend eine Einzelfallentscheidung möglich sein muss. Hier muss man als Vermieter gerade auch aufpassen, dass es zwischen den Mietern nicht zu Ungleichbehandlungen kommt. Wenn man dem Mieter A einen Hund erlaubt, so kann man pauschal Mieter B einen Hund nicht verbieten. Vielmehr wäre ein solches Haustierverbot auf der Grundlage vom Mietrecht nur dann zulässig, wenn wichtige Gründe dafür sprechen. Das kann zum Beispiel die Größe der Wohnung sein, wenn diese bei den Mietern unterschiedlich ist. Zu erwähnen ist noch, dass auch ein Hund oder eine Katze oder andere Hautriere nicht der Genehmigung bedürfen, wenn es sich hier zum Beispiel um Blindenhunde oder um einen Therapiehund handelt. Diese sind von der gesetzlichen Regelung ausgenommen.
Verhaltensweisen und Widerruf bei der Haltung
Neben der grundsätzliche Frage von Hautriere, die man entsprechend in einem Mietvertrag regeln muss. Kann man in einem Mietvertrag aber auch reinschreiben, unter welchen Bedingungen man die Haltung von Hautriere gestattet. So zum Beispiel wenn durch das Haustier es nicht zu Lärm, Dreck oder Geruchsbelästigungen kommen kann. Ebenso kann man die Haltung von einem Haustier auch von einer Tierhaftpflichtversicherung abhängig machen. Diese Möglichkeiten gibt es durchaus, wie man die Haltung von Haustieren als Vermieter regeln kann. Und natürlich bedeutet eine Genehmigung von einem Haustier kein Dauerzustand. Gerade wenn gegen die Bedingungen verstoßen wird, kann gemäß dem Mietrecht die Haltung von Hautriere auch wieder durch den Widerruf der Genehmigung untersagt werden. Wie man letztlich sehen kann, reicht ein pauschaler Satz zur Frage der Haltung von Hautriere in einem Mietvertrag gemäß dem Mietvertrag nicht aus. Vielmehr sind hier Regelungen im Detail im Mietvertrag notwendig, die am Ende für beide Seiten, sowohl für den Vermieter, als auch für den Mieter für eine klare Grundlage sorgen und Ärger vermeiden.